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Sabba­tical: Sabbat­jahr im Öffent­li­chen Dienst

Für Beamte und Beschäftigte im Öffentlichen Dienst existieren diverse gesetzliche Regelungen zum Sabbatjahr. Erfahre in unserem Blog mehr über die Regelungen in NRW, den Versicherungsschutz und Richtlinien anderer Bundesländer.

Ann-Kathrin
Ratgeber
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Als erste Orientierungshilfe zur arbeitsrechtlichen Situation stellen wir Dir exemplarisch die rechtlichen Regelungen in Nordrhein-Westfalen vor. Die einzelnen Bundesländer haben jeweils eigene Richtlinien zur Durchführung von Sabbatjahren erlassen, die sich aber nur in Details voneinander unterscheiden. Da Gesetze und Regelungen erfahrungsgemäß stetigen Änderungen unterliegen, können wir leider nicht für die Aktualität der Informationen garantieren. Du solltest Dich also auf jeden Fall im Vorlauf Deines Sabbatjahrs bei Deinem Personal- oder Betriebsrat zum Sabbatical im TVöD informieren.

Jahresfreistellung in NRW

Die hier aufgeführten Regeln gelten für Beamte und Angestellte des Öffentlichen Dienstes bzw. für tarifbeschäftigte Lehrkräfte und Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie auf Probe. Die offizielle Bezeichnung eines Sabbatjahres lautet Jahresfreistellung. Dabei handelt es sich um eine zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, im letzten Jahr des Bewilligungszeitraums vom Dienst vollkommen freigestellt zu sein.

Mögliche Modelle der Arbeitszeitflexibilisierung

Folgende Varianten der Teilzeitbeschäftigung sind per Antrag möglich:

-3 Jahre mit 2/3 der Dienstbezüge (2 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)
-4 Jahre mit 3/4 der Dienstbezüge (3 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)
-5 Jahre mit 4/5 der Dienstbezüge (4 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)
-6 Jahre mit 5/6 der Dienstbezüge (5 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)
-7 Jahre mit 6/7 der Dienstbezüge (6 Jahre Vollbeschäftigung, ein Jahr Freistellung)

Sonderregeln für Tarifbeschäftigte / Beamte / Teilzeitkräfte

Die oben genannten Regeln gelten sinngemäß auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Das heißt, dass eine bereits bestehende Teilzeitbeschäftigung mit dem Modell der Jahresfreistellung verbunden werden kann. Das Unterrichtsvolumen ändert sich dabei nicht, aber durch eine Reduktion der Bezüge werden Ersparnisse für das Sabbatjahr gebildet. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis gilt, dass sie die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Durchschnitt des Bewilligungszeitraums nicht unterschreiten dürfen.

Fristen

Für Lehrkräfte gilt die Einschränkung, dass die Beschäftigungsmodelle prinzipiell am 1. August eines Jahres beginnen und am 31. Juli des Folgejahres enden. Wichtig ist, dass Du den Antrag auf die Jahresfreistellung bis zum 1. Februar des Jahres, in dem Deine Teilzeitregelung in Kraft tritt, bei der zuständigen Bezirksregierung einreichst!

Die Jahresfreistellung kann mehrmals beantragt werden.

Beihilfe

Für verbeamtete Lehrkräfte bleibt der Beihilfeanspruch für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung inklusive des Sabbatjahrs bestehen.

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Sonderzuwendung / Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld wird in Höhe der für den Monat Dezember maßgeblichen Bezüge gewährt.

Versorgung / Rente

Die in Teilzeitbeschäftigung geleistete Dienstzeit ist nur anteilig ruhegehaltfähig. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit verringert sich also um ein Jahr. Die Rentenhöhe hängt von der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitseinkommens ab. Durch die Teilzeitbeschäftigung verringern sich die Beiträge zur Rentenversicherung, was Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe hat.

Laufbahnrecht

Die Teilzeitbeschäftigung bringt in der Regel keine laufbahnrechtlichen Auswirkungen mit sich

Alters- und Schwerbehindertenermäßigung

Die Alters- und Schwerbehindertenanrechnung richtet sich nach dem Stundenumfang während der Arbeitsphase.

Fortbildung / Bewerbung auf Beförderungsstellen

Auch während des Sabbatjahrs ist eine Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen sowie die Bewerbung auf Beförderungsstellen möglich.

Nebentätigkeiten

Für Nebentätigkeiten greifen die gleichen Regeln wie bei Teilzeitbeschäftigungen im Allgemeinen.

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Mutterschutz

Durch den Mutterschutz wird die Teilzeitbeschäftigung nicht verändert. Arbeitsphase und Freistellungsjahr werden somit nicht verlängert.

Erziehungsurlaub / Urlaub aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen

Der Antritt der Elternzeit oder eines Urlaubs aus familien- bzw. arbeitsmarktpolitischen Gründen hat grundsätzlich eine Unterbrechung des Sabbatjahrs zur Folge.

Vorzeitige Änderung oder Beendigung

Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung kann nur nach Absprache mit dem Dienstvorgesetzten erfolgen. Die bis zum diesem Zeitpunkt angesparten Bezüge werden in diesem Fall nachgezahlt. Die Nachzahlung erfolgt auch bei vorzeitiger Beendigung bzw. nicht vollumfänglicher Durchführung des Sabbatjahrs.

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Rückkehr an den Arbeitsplatz

Nach Beendigung des Sabbaticals kann grundsätzlich die Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz fortgesetzt werden. Bei notwendigen Maßnahmen der Personaleinsatzplanung erfährt der zurückgekehrte Mitarbeiter weder Nachteile noch Privilegien.

Versicherungsschutz im Öffentlichen Dienst

In Sachen Krankenversicherung können Beamte sich zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung entscheiden. Durch die Beihilfe des Dienstherrn, die Beamte in Anspruch nehmen können, bietet sich vor allem eine Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung an. Diese ist in den meisten Fällen günstiger und bietet weitaus bessere Leistungen.

Egal ob gesetzlich oder privat versichert, entscheidest Du Dich für eines der beiden gängigen Modelle eines Sabbatjahrs (Teilzeitmodell oder Zeitwertkonto), läuft auch Deine Versicherung wie gewohnt weiter. Auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden gezahlt.

Wer sich allerdings unbezahlt freistellen lässt, muss sich auch selbst um seine Krankenversicherung kümmern. Der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Krankenversicherung erlischt bei unbezahlten Urlaub nach einem Monat, danach kann man sich für etwa 130€ freiwillig gesetzlich versichern, da der Arbeitgeberanteil wegfällt. Ob man als Mitglied der privaten Krankenversicherung gegenüber der GKV günstiger versichert ist, sollte man individuell prüfen. Vergessen darf man dabei auch nicht die Mehrleistungen in der Privaten. Um nach Wiedereinstieg ins Berufsleben in die PKV zurückkehren zu können, bietet es sich an, diese vor dem Wechsel auf Anwartschaft umzustellen. Auf diese Weise kann man nach dem Sabbatical ohne erneute Gesundheitsüberprüfung den alten Vertrag zu den gleichen Konditionen wiederaufnehmen. Dies sollte im Vorfeld des Sabbatjahrs mit dem jeweiligen Versicherer abgeklärt werden.

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Zudem ist es wichtig zu beachten, dass im Fall einer unbezahlten Freistellung auch die Beiträge zur Rentenversicherung wegfallen. Um eine Minderung des Rentenanspruchs aufgrund fehlender Arbeitszeit zu verhindern, sollte zumindest der Arbeitnehmeranteil auch während der Auszeit weiter gezahlt werden.

Wer plant, das Sabbatical für eine längere Zeit im Ausland zu verbringen, sollte sich vor allem bei einem Aufenthalt in Ländern außerhalb der EU durch eine Auslandskrankenversicherung absichern. Wird für die Dauer der Reise durch die Auslandskrankenversicherung die heimische gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht benötigt, können diese in Absprache mit dem jeweiligen Versicherer auf eine Anwartschaft umgestellt werden. Wichtig bei der Auslandskrankenversicherung ist zudem, dass eine Rückführungsklausel für den Notfall enthalten ist.

Auch im Sabbatjahr ist es wichtig, die eigene Arbeitskraft abzusichern. Beamte sollten dabei darauf achten, dass eine gewöhnliche Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ausreichend ist. Stattdessen wird eine sogenannte Dienstunfähigkeitsversicherung mit einer echten DU-Klausel benötigt.

Weitere Informationen

Weitergehende Informationen zu Krankenversicherungsoptionen und anderen für Dein Sabbatical relevanten Themenpunkten findest Du auf Beamten-Infoportal.

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Linkliste

Um die genauen Richtlinien für Dein Bundesland zu erfahren, empfehlen wir Dir, Dich direkt bei den zuständigen Stellen zu informieren. Um Dir eine erste Informationsquelle zu bieten, haben wir nachfolgend Links zu den gesetzlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern aufgeführt.

Baden-Württemberg: Lehrkräfte | Beamte – Bayern: Lehrkräfte | Beamte und Personen des Öffentliches Dienstes – Berlin: Lehrkräfte – Brandenburg: Lehrkräfte | Beamte – Bremen: Lehrkräfte – Hamburg: Beamte – Hessen: Beamte – Mecklenburg-Vorpommern: Beamte – Niedersachsen: Beamte – Nordrhein-Westfalen: Beamte und Lehrkräfte – Rheinland-Pfalz: Beamte – Saarland: Beamte – Sachsen: Beamte – Sachsen-Anhalt: Beamte – Schleswig-Holstein: Beamtete Lehrkräfte – Thüringen: Beamte

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